Mit Schreiben vom 30.11.2022 hat das für Forsten zuständige Ministerium eine waldbedrohende Forstschutzsituation größeren Umfangs auch für das Jahr 2023 bestätigt. Damit entfällt gemäß § 11 Abs. 5 ThürWaldG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte der unteren Forstbehörde. Eine Anhörung kann unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar ist. In diesem Falle ist er nachträglich zu unterrichten.