Allgemeine Geschäftsbedingungen der AöR-ThüringenForst
für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-TH-Forst)
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AöR-ThüringenForst für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-TH-Forst) gelten bei allen Forstbetriebsarbeiten (u.a. Holzernte, Pflege, Pflanzung), die von Dienstleistungsunternehmen im Wald der Landesforstanstalt, im folgenden Landeswald genannt, ausgeführt werden. Für die jeweiligen Arbeitsbereiche kommen die anhängigen Qualitätsstandards zur Anwendung. Anderen Waldeigentümern steht es frei, bei ihrer Vertragsgestaltung mit forstlichen Unternehmern ebenfalls die AGB-TH-Forst anzuwenden.
2. Auftraggeber
Auftraggeber (AG) ist ThüringenForst - AöR, handelnd durch den Vorstand, die Leitungen der jeweiligen Dienststellen oder Organisationseinheiten bzw. deren schriftlich Bevollmächtigten.
3. Auftragnehmer
Auftragnehmer (AN) ist das Dienstleistungsunternehmen.
4. Vergabe von Forstbetriebsarbeiten
- Die Beauftragung von Dienstleistungen für Forstbetriebsarbeiten erfolgt im Rahmen der für den AG maßgeblichen Vergabevorschriften.
- Dienstleistung in Verbindung mit anschließendem Kauf des geernteten Holzes umfasst Einschlag, Aufarbeitung und Bringung des durch den AG bestimmten Holzes. Die Regelungen dieser AGB-TH-Forst beziehen sich lediglich auf die forstbetriebliche Tätigkeit, für den Holzkauf gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZB) der AöR-ThüringenForst in der jeweils gültigen Fassung.
- Für Forstbetriebsarbeiten im Rahmen einer Selbstwerbung gelten auf Flächen der ThüringenForst - AöR die anhängigen Qualitätsstandards (siehe Anlage).
5. Pflichten des Auftragnehmers
- Der AN verpflichtet sich die Arbeiten gemäß der Qualitätsstandards (Anlage) auszuführen. Verstöße gegen diese Standards werden nach Ziffer 12 sanktioniert.
- Der AN ist verpflichtet sich an geltende rechtliche Bestimmungen zu halten.
- Der AN kann sich durch einen von ihm bestellten aufsichtführenden Einsatzleiter vertreten lassen. Der aufsichtführende Einsatzleiter ist in allen Fragen Ansprechpartner für den AG. Mit dem AG bzw. dessen aufsichtführenden Einsatzleiter ist jederzeit eine deutschsprachige Kommunikation sicherzustellen.
- Der AN ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
6. Arbeitskräfte
- Der AN verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte mit der notwendigen Sachkenntnis und Eignung für die Waldarbeit einzusetzen. Die Sachkenntnis wird durch den jeweilig gültigen PEFC Waldstandard definiert. Für Arbeiten mit der Motorsäge u. a. technischen Geräten und Maschinen müssen die Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sein (siehe Anlagen). Der AG behält sich eine Beurteilung der Eignung der Arbeitskräfte während der Arbeiten vor. Ggf. kann ein Austausch der Arbeitskräfte durch den AG verlangt werden.
- Der AN verpflichtet sich, Arbeitskräfte, die gegen die geltenden Gesetze oder gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, auf Verlangen des AG nicht weiter einzusetzen und ggf. umgehend durch andere geeignete Arbeitskräfte zu ersetzen.
- Der AN und seine Arbeitskräfte sind für die Beachtung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Betriebsunfälle sind dem AG unverzüglich zu melden. Bei einer gegenseitigen Gefährdung zwischen den Arbeitskräften, Maschinen oder Geräten des AN und denen des AG, ist der AG gegenüber den Arbeitskräften des AN weisungsberechtigt.
7. Pflichten des Auftraggebers
- Der AN wird grundsätzlich vor Arbeitsbeginn vom AG umfassend eingewiesen. Auf Besonderheiten gemäß Nr. 11 wird im Arbeitsauftrag explizit hingewiesen.
- Dem AN und dessen Arbeitskräften wird das Befahren der Waldwege des AG im notwendigen Umfang gestattet. Es sind die Regeln der StVO zu beachten. Weiterhin darf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und eine Gesamtmasse des Fahrzeuges von 45 t nicht überschritten werden. Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
8. Abnahme und Abrechnung
- Der AN hat dem AG die Fertigstellung der vereinbarten Leistung unverzüglich anzuzeigen.
- Die Abnahme der Arbeit erfolgt möglichst am Ende des letzten Arbeitstages, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten. Auf Wunsch eines Vertragspartners erfolgt dies gemeinsam. Bei der gemeinsamen Abnahme ist gegebenenfalls ein erforderliches Mängelprotokoll zu erstellen. Bei alleiniger Abnahme des AG sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Abnahme der Arbeit schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die zur Zeit der Abnahme vom AG nicht erkannt werden können, gelten die Gewährleistungsansprüche gemäß § 633ff BGB.
- Nicht bestellte Leistungen, die ohne vorherige Zustimmung des AG ausgeführt worden sind, werden nicht vergütet. Die vorherige Zustimmung ist in Textform einzuholen und festzuhalten.
- In berechtigten Ausnahmefällen kann der AG Abschlagszahlungen anweisen. Diese dürfen 80 % des kalkulierten Gesamtwertes der Leistung nicht überschreiten. Abschlagszahlungen dürfen nur für bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachte Leistungen gewährt werden.
9. Überprüfung durch den Auftraggeber
Die Einhaltung der AGB-TH-Forst und der Vertragsbestimmungen kann vom AG jederzeit und unangemeldet überprüft werden. Der AN hat diese Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz zu dulden. Der AN wird hiermit informiert und erklärt sich einverstanden, dass der AG im Rahmen der vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen personenbezogene Daten verarbeitet.
10. Beendigung von Verträgen
- Mit Abschluss der Arbeiten endet das Vertragsverhältnis, bei nicht fristgerechter Erledigung endet es mit dem im Vertrag genannten Datum, sofern nicht eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vereinbart wurde
- Die sofortige Einstellung der Arbeiten und ggf. Kündigung des Werkvertrages durch den AG ist möglich, sofern Gefahr im Verzuge ist oder dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich wird
- Bei Verstößen des AN gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere gegen die Anforderungen an die Arbeitsausführung oder bei Nichteinhaltung gesetzter Fristen ist der AG nach einmaliger Mahnung in Textform (z.B. E-Mail) berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- 10.4 Bei Verstößen des AN, seiner Arbeitskräfte sowie beauftragten Nachunternehmern gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie bei Verstößen gegen gültige PEFC-Standards ist im Ermessen des AG ebenfalls eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den AG möglich.
- Der Vertrag wird bei Wegfall oder Entzug von Eignungsnachweisen (z.B. Zertifizierung) mit Wirkung des Tages des Wegfalls oder Entzuges unwirksam.
- Der AN hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Entschädigungszahlungen, wenn der Vertrag vorzeitig endet oder der Arbeitsumfang verringert werden muss und ihm diese Vertragsänderungen zumutbar sind. In den Fällen der Nr. 10.2 werden dem AN ersatzweise bei der gleichen oder einer anderen Dienststelle des AG Forstbetriebsarbeiten zur Durchführung angeboten, soweit diese vorhanden sind.
- Die Kündigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der AG von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Haftung
Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ihm, dem AG sowie dessen Bediensteten oder Dritten im Zusammenhang mit den vereinbarten Arbeiten entstehen, es sei denn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist vom AG oder dessen Bediensteten wegen zumindest fahrlässiger Pflichtverletzung verschuldet bzw. anderweitige Schäden beruhen auf zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des AGs oder dessen Bediensteten.
12. Vertragsstrafen und Sanktionsregelungen
Verfehlung / Schaden | Vertragsstrafe |
Beschädigung / Entfernen von Z-Bäumen (Rindenverletzungen ab 10 cm²) | 200 € / Baum |
Beschädigung des Restbestandes im Oberstand > 5 % der Baumanzahl oder > 10% des Unterstandes | 5 % der Gesamtauftragssumme |
Verlassen der Arbeitsgasse | 250 € / Vorfall |
Nichtanzeige einer kritischen Gleisbildung | 500 € / Gasse |
Nichtmitführen des Havarie-Sets auf der Arbeitsmaschine | 250 € / Vorfall |
Beeinträchtigung Entwässerung bei Durchlässen | 200 € / Durchlass |
Polterstandards nicht eingehalten (siehe Anlage 1 - Holzernte und Rückung) | 1,20 € / FM (des betreffenden Polters) |
- Hat der AN seine Leistungen aus dem Vertrag nicht zu der bestimmten Zeit erfüllt, ist für jeden Werktag der die Ausführungsfristen überschreitet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Gesamtauftragssumme fällig. Eine Vertragsstrafe aus diesem Grunde wird nicht fällig, wenn der AN den Leistungsverzug nachweislich nicht zu vertreten hat.
- Werden durch den AN Verfehlungen begangen oder Schäden verursacht, werden Vertragsstrafen entsprechend nachfolgender Tabelle fällig:
- Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 5 % der Gesamtauftragssumme begrenzt. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz bleibt unberührt.
- Fällige Vertragsstrafen werden vom Betrag der Abschlagszahlung oder Endabrechnung einbehalten.
13. Vertragsänderungen
Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14. Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Erfurt. Streitigkeiten berechtigen den AN nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der AG erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
- Erfüllungsort ist der Einsatzort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
16. Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Bei erstmaligem Vertragsabschluss der Parteien wird ein Exemplar dieser AGB-TH-Forst dem AN übergeben. Weiterhin können die AGB-TH-Forst bei den Thüringer Forstämtern und im Internet auf der Internetseite der AöR-ThüringenForst eingesehen werden.
- Auf Wunsch des AN werden zusätzliche Exemplare gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.