Allgemeine Geschäftsbedingungen der AöR-ThüringenForst für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-TH-Forst)
1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AöR-ThüringenForst für die Ausführung von Forstbetriebsarbeiten (AGB-TH-Forst) gelten bei allen Forstbetriebsarbeiten, die von forstlichen Lohnunternehmern im Staatswald des Freistaates Thüringen, im folgenden Landeswald genannt, ausgeführt werden.
Anderen Waldeigentümern steht es frei, bei ihrer Vertragsgestaltung mit forstlichen Unternehmern ebenfalls die AGB-TH-Forst anzuwenden.
2 Auftraggeber
2.1 Auftraggeber im Landeswald ist das vertragsschließende Thüringer Forstamt.
2.2 Das Thüringer Forstamt wird durch den Forstamtsleiter/in oder dessen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
3 Auftragnehmer
Auftragnehmer ist der Lohnunternehmer
4 Vergabe von Forstbetriebsarbeiten
4.1 Auftragsvergabe
4.1.1 Grundsätzlich gilt für die Vergabe und Ausführung von Forstbetriebsarbeiten die VOL/A in der jeweils gültigen Fassung.
4.1.2 Mit der Abgabe des unterzeichneten Angebots erklärt der Auftragnehmer, dass er sich von Art und Umfang der Arbeiten in geeigneter Weise überzeugt hat. Sofern nicht vor Ausführung der Arbeiten mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart, sind Nachforderungen jeglicher Art ausgeschlossen.
4.1.3 Das Anbieten von Arbeiten durch den Auftraggeber stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar und verpflichtet nicht zur Annahme.
4.2 Dienstleistung in Verbindung mit Holzkauf
Dienstleistung in Verbindung mit Holzkauf umfasst Einschlag, Aufarbeitung und Bringung des durch den Auftraggeber bestimmten Holzes. Die Regelungen dieser AGB-TH-Forst beziehen sich lediglich auf die forstbetriebliche Tätigkeit, für den Holzkauf gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der AöR-ThüringenForst Thüringen in der jeweils gültigen Fassung.
5 Vertragsabschluss
5.1 Verträge sind grundsätzlich schriftlich zu schließen.
5.2 Freihändige Vergabe Der Vertrag kommt zustande bei:
- schriftlich abzuschließenden Verträgen durch die Unterschrift der Vertragsparteien,
- bei Genehmigungsvorbehalt durch die abschließende Genehmigung.
5.3 Ausschreibung Der Vertragsabschluss kommt durch die Erteilung des Zuschlages zustande.
6 Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Vertrages
6.1 Der Auftragnehmer erklärt mit Vertragsabschluss, dass Unterlagen wie folgt vorliegen:
Bescheinigung über die Anmeldung des Gewerbes bzw. Auszug aus dem Handelsregister, finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ausführung öffentlicher Aufträge, Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Gewerbesteuer,
1. Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,
2. Sozialversicherungsnachweise der eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
3. vollständige Namensliste der für die Arbeiten eingesetzten Arbeitnehmer,
4. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Arbeitskräfte aus Nicht - EU - Staaten,
5. ggf. Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit für Auftragnehmer aus Nicht - EU - Staaten,
6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1 Mio. €,
7. Pflanzenschutzsachkundenachweis, sofern Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden sollen.
8. Ab 30.09.2011 muss das Unternehmen als solches von einer von PEFC Deutschland anerkannten Stelle zertifiziert sein.
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht um einen Gewerbebetrieb, werden die Nachweise nach Nr. 1 und Nr.3 nicht benötigt.
6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Unterlagen einzusehen bzw. anzufordern und Kopien der Nachweise zu fertigen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
6.3 Für alle vertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
7 Pflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer kann sich durch einen von ihm bestellten Einsatzleiter vertreten lassen. Der Einsatzleiter ist in allen Fragen Ansprechpartner für den Auftraggeber.
7.2 Die Sicherung des Arbeitsfeldes gegenüber Dritten ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass täglich nach Arbeitsende nicht verfahrensbedingt gesperrte Wege freigeräumt sind.
7.3 Die Arbeit ist zum vereinbarten Termin zu beginnen und zu beenden.
7.4 Der Auftragnehmer hat die vertraglich übernommenen Verpflichtungen rechtzeitig und, soweit nicht detailliert bestimmt, gemäß der guten forstlichen Praxis zu erfüllen.
7.5 Erbringt der Auftragnehmer die sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber, wenn er erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn:
- 1. der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- 2. der Auftragnehmer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
- 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
- Das Recht des Auftraggebers, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
- Soweit der Auftragnehmer die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, kann der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
- Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigen.
- Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Auftraggeber statt der Leistung Schadenersatz verlangt hat.
7.6 Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
8 Weitergabe von Aufträgen (Unterauftrag)
8.1 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Arbeit oder Teile davon nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Subunternehmer weitergeben. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn versichert wird, dass die in Nr. 6.1 aufgeführten Nachweise des Subunternehmers vorliegen.
8.2 Die Beteiligung von Subunternehmern ändert nichts am Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer untereinander, da eine Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer nicht entsteht.
9 Arbeitskräfte
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Arbeitskräfte mit der notwendigen Sachkenntnis und Eignung für die Waldarbeit einzusetzen. Für Arbeiten mit der Motorsäge u. a. technischen Geräten und Maschinen müssen die Arbeitskräfte ausreichend qualifiziert sein.
9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Arbeitskräfte, die für die Ausführung der Arbeiten dennoch nicht geeignet oder nicht sachkundig sind, sowie Arbeitskräfte, die gegen die geltenden Gesetze oder gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, auf Verlangen des Auftraggebers nicht weiter einzusetzen und ggf. umgehend durch andere Arbeiter zu ersetzen.
9.3 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind für die Beachtung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften alleine verantwortlich. Betriebsunfälle sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Bei einer gegenseitigen Gefährdung zwischen den Arbeitern, Maschinen oder Geräten des Auftragnehmers und denen des Auftraggebers ist der Auftraggeber gegenüber den Arbeitern des Auftragnehmers weisungsberechtigt.
10 Arbeitsmittel
10.1 Die eingesetzten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen, Geräte) müssen für die vereinbarte Arbeitsaufgabe geeignet sein. Als geeignet gelten beispielsweise Arbeitsmittel, die vom forsttechnischen Prüfausschuss des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik (FPA) geprüft und anerkannt sind. Im Zweifelsfall ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
10.2 Kettenschmierungen an Einmannmotorsägen, Harvester- und Prozessorköpfen dürfen ausschließlich nur mit nichtmineralischem, biologisch schnell abbaubarem Öl betrieben werden. In Hydraulikanlagen ist nur nichtmineralische, biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeit der Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 zu verwenden. Der Maschinenführer hat beim Einsatz das Sicherheitsdatenblatt der verwendeten Hydraulikflüssigkeit mitzuführen. Kontrollen durch Auf-traggeber und Zertifizierer sind zu ermöglichen, die entsprechenden Nachweise nach Aufforderung vorzulegen.
10.3 Die Maschinen sind so zu warten, dass einem Austritt von Hydraulikflüssigkeit, Ölen oder Treibstoffen vorgebeugt wird. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für Havarien genügend geeignete Bindemittel und Auffanggefäße mitgeführt werden. Konnten ausgetretene Flüssigkeiten durch Bindemittel nicht restlos aufgenommen werden, ist dies umgehend dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten mitzuteilen. Kontaminierter Boden, Bindemittel, Altflüssigkeiten und Altstoffe sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß zu seinen Lasten zu entsorgen.
11 Ausführung der Arbeiten
11.1 Der Auftragnehmer hat die Arbeit in eigener Verantwortung vertragsgemäß zu organisieren und auszuführen. Insbesondere sind die Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Beispielhaft werden wegen ihrer herausragenden Bedeutung die Wasserschutzgebietsverordnungen, die naturschutzrechtlichen Bestimmungen (rechtsverbindlich festgesetzte Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, FFH-Verschlechterungsverbote, Artenschutzbestimmungen) sowie die Anforderungen an den Transport, Lagerung und Verwendung von Treibstoffen, Ölen und Hydraulikflüssigkeiten genannt. Eine verlustfreie Betankung ist durch den Auftragnehmer zu sichern.
11.2 Die Arbeiten sind unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Belange durchzuführen. Auf Habitat- und Lebensraumstrukturen (z. B. Habitatbäume, Horstbäume, Hügel von Ameisen) ist bei der Ausführung der Arbeiten besonders Rücksicht zu nehmen.
Boden, vorhandene Vegetation und verbleibender Bestand sind zu schonen. Bei maschinellen Arbeiten dürfen die Arbeitsgassen nicht verlassen werden. Bei aufgetretenen Fäll -, und Rückeschäden bis 3m Höhe am verbleibenden Bestand ist ein fachgerechter Baumschutz innerhalb von 24 Stunden nach Schadereignis durch den Auftragnehmer zu seinen Lasten auszuführen.
Die Vertragsparteien sind nach vorheriger Absprache berechtigt, die Arbeiten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse zu unterbrechen, um Schäden im Bestand und auf den Wegen zu vermeiden. Besonderes Augenmerk ist auf den dauerhaften Erhalt der forsttechnischen Befahrbarkeit des Feinerschließungsnetzes zu legen.
Entstehen während des Einsatzes von Maschinen Gleise mit mehr als 60 cm Tiefe oder auf mehr als 20 % der Arbeitsgassen Gleise mit einer Spurentiefe von 30-60 cm ist die Maßnahme zu unterbrechen. Wenn eine kritische Gleisbildung vor Beginn des Maschineneinsatzes zu erwarten ist, darf nicht mit den Arbeiten begonnen werden.
Die kritische Gleisbildung ist unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Arbeit nach Verbesserung der Situation unverzüglich wieder aufzunehmen. Der Vertragszeitraum ist um den Zeitraum der Unterbrechung zu verlängern. Ausfall- oder sonstige Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, werden durch die Unterbrechung für keine Partei begründet.
11.3 Grenzsteine, Erholungs- sowie forst - und jagdbetriebliche Einrichtungen und unter Schutz gestellte Objekte, wie z. B. Bodendenkmale (geologische und archäologische Denkmale) sind nicht zu beschädigen. Gegebenenfalls dennoch auftretende Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Wiederherstellung geht zu Lasten des Auftragnehmers.
11.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Abfälle zu hinterlassen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt nach vorheriger Mahnung die Beseitigung des Abfalls durch den Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers.
12 Pflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftragnehmer wird grundsätzlich vor Arbeitsbeginn vom Auftraggeber umfassend eingewiesen. Auf Besonderheiten gemäß 11.1, 11.2 und 11.3 wird in den Nebenabreden des Werkvertrages explizit hingewiesen.
12.2 Dem Auftragnehmer und dessen Arbeitskräften wird das Befahren der Waldwege des Auftraggebers im notwendigen Umfang gestattet. Die Wegbenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
13 Abnahme und Abrechnung
13.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der vereinbarten Leistung anzuzeigen.
13.2 Die Abnahme der Arbeit erfolgt möglichst am Ende des letzten Arbeitstages, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten. Auf Wunsch eines der Vertragspartner erfolgt dies gemeinsam. Bei der gemeinsamen Abnahme ist ein gegebenenfalls erforderliches Mängelprotokoll zu erstellen. Bei alleiniger Abnahme des Auftraggebers sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Abnahme der Arbeit schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die zur Zeit der Abnahme vom Auftraggeber nicht erkannt werden können, gelten die Gewährleistungsansprüche gemäß § 633ff BGB.
13.3 Nicht bestellte Leistungen, die ohne Auftrag des Auftraggebers ausgeführt worden sind, werden nicht vergütet, es sei denn, der Auftraggeber anerkennt sie nachträglich.
13.4 Sobald die zur Abrechnung notwendigen Daten vorliegen, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Erstellung der Rechnung notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
13.5 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine überprüfungsfähige Rechnung (2-fach) auf der Grundlage der im Vertrag angegebenen Vergütungssätze. Die Vergütungssätze verstehen sich je Mengeneinheit (z.B. Fm, Rm, Stk., Std.) und enthalten sämtliche Aufwendungen.
13.6 Der Auftraggeber kann für den Zugang der Rechnung eine Frist setzen.
13.7 Für den Fall, dass der Auftragnehmer das Erstellen der Rechnung dem Auftraggeber überträgt, wird beim Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
13.8 In berechtigten Ausnahmefällen kann der/die Forstamtsleiter/in Abschlagszahlungen anweisen. Diese dürfen 80 % des kalkulierten Gesamtwertes der Leistung nicht überschreiten. Abschlagszahlungen dürfen nur für bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachte Leistungen gewährt werden.
13.9 Der vom Auftragnehmer beauftragte Subunternehmer liefert alle zur Erstellung der Abrechnung notwendigen Daten an den Auftragnehmer. Die Anfertigung der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber kann nicht auf den Subunternehmer übertragen werden.
14 Vergütung
14.1 Die Vergütung ist einzelvertraglich zu vereinbaren.
14.2 Grundsätzlich sind die Leistungen des Auftragnehmers nach Stücksätzen abzurechnen.
14.3 In begründeten Fällen sind einzelvertraglich vereinbarte Einsätze auf Stundenbasis zulässig.
14.4 Den vereinbarten Vergütungssätzen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, mit Ausnahme bei der Beauftragung ausländischer Auftragnehmer. Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland legen eine Nettorechnung vor; bei Sitz in einem EU-Land mit Angabe der Umsatzsteuer - Identifikationsnummer von Auftragnehmer und Auftraggeber. Der Auftraggeber führt den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatz ab.
14.5 Mit den Zahlungen sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten.
15 Überprüfung durch den Auftraggeber
15.1 Die Einhaltung der AGB-TH-Forst und der Vertragsbestimmungen kann vom Auftraggeber jederzeit und unangemeldet überprüft werden. Der Auftragnehmer hat diese Kontrollen ohne Anspruch auf Ersatz zu dulden.
15.2 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erhebt und speichert.
16 Beendigung von Verträgen
16.1 Mit Abschluss der Arbeiten endet das Vertragsverhältnis, bei nicht fristgerechter Erledigung endet es mit dem im Vertrag genannten Datum, sofern nicht eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vereinbart wurde.
16.2 Die sofortige Einstellung der Arbeiten und ggf. Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber ist möglich, sofern Gefahr im Verzuge ist oder dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich wird.
16.3 Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere gegen die Anforderungen an die Arbeitsausführung oder bei Nichteinhaltung gesetzter Fristen ist der Auftraggeber nach einmaliger, schriftlicher Mahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
16.4 Bei gravierenden Verstößen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist ebenfalls eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber möglich.
16.5 Der Vertrag wird bei Wegfall oder Entzug von Bestätigungen nach Nr. 6, in die Zukunft gerichtet unwirksam.
16.6 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Entschädigungszahlungen, wenn der Vertrag vorzeitig endet oder der Arbeitsumfang verringert werden muss und ihm diese Vertragsänderungen zumutbar sind. In den Fällen der Nr. 16. 2 werden dem Auftragnehmer ersatzweise beim gleichen oder bei anderen Auftraggebern Forstbetriebsarbeiten zur Durchführung angeboten, soweit diese vorhanden sind.
16.7 Die Kündigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem der Auftraggeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
17 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ihm, dem Auftrag-geber sowie dessen Bediensteten oder Dritten im Zusammenhang mit den vereinbarten Arbeiten entstehen, es sei denn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist vom Auftraggeber oder dessen Bediensteten wegen zumindest fahrlässiger Pflichtverletzung verschuldet bzw. anderweitige Schäden beruhen auf zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers oder dessen Bediensteten.
18 Vertragsstrafen / Sanktionsregelungen
18.1 Hat der Auftragnehmer seine Leistungen aus dem Vertrag nicht zu der bestimmten Zeit erfüllt, ist für jeden Werktag der die Ausführungsfristen überschreitet, eine Vertragstrafe in Höhe von 0,3 v.H. der Gesamtauftragssumme fällig.
Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 5 v.H. der Gesamtauftragssumme begrenzt. Eine Vertragsstrafe aus diesem Grunde wird nicht fällig, wenn der Auftragnehmer den Leistungsverzug nachweislich nicht zu vertreten hat. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
18.2 Markierte Z-Bäume dürfen nicht beschädigt werden. Am Bestand dürfen Rücke- und Fällschäden innerhalb der Saftzeit 13%, außerhalb der Saftzeit 10 % der Baumzahl nicht übersteigen. Als Schaden gelten Rindenverletzungen über 10 cm² (ab BHD 10 cm des beschädigten Baumes). Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen wird eine Vertragstrafe in Höhe von 0,1 v.H. der Gesamtauftragssumme je Baum, der über die vorgenannten prozentualen Schwellen hinweg geschädigt wird, fällig.
Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 5 v.H. der Gesamtauftragssumme begrenzt. Eine Vertragsstrafe aus diesem Grunde wird nicht fällig, wenn der Auftragnehmer die Schäden nachweislich nicht zu vertreten hat. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
18.3 Verlässt der Auftragnehmer entgegen Nr. 11.2 Satz 4 die festgelegten Arbeitsgassen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € verwirkt (§ 339 Satz 2 BGB). Eine Vertragsstrafe von 500,00 €, höchstens jedoch 5 v.H. der Gesamtauftragssumme, ist fällig, so der Auftragnehmer entgegen der Regelungen der Nr. 11.2 Satz 10 eine kritische Gleisbildung nicht anzeigt.
18.4 Verwendet der Auftragnehmer bei Verlustschmierungen in Motorsägen und Harvesterköpfen Öl, das nicht den Anforderungen der Nr. 10.2 entspricht oder ist die Ausstattung für Ölunfälle (Auffanggefäße und Ölbindemittel) nicht vorhanden, ist eine Vertragsstrafe von 250,00 € je Maschine bzw. fehlende Ausstattung fällig.
Bei Maschineneinsatz ohne zugelassenes Hydrauliköl beträgt die Vertragsstrafe 500 € je Maschine. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
18.5 Fällige Vertragsstrafen werden vom Betrag der Abschlagszahlung oder Endabrechnung einbehalten.
19 Vertragsänderungen
Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
20 Gerichtsstand
20.1 Gerichtsstand für beide Teile ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige ordentliche Gericht. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
20.2 Erfüllungsort ist der Einsatzort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
22 Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
22.1 Bei erstmaligem Vertragsabschluss der Parteien wird 1 Exemplar dieser AGB-TH-Forst dem Auftragnehmer übergeben. Weiterhin können die AGB-TH-Forst bei den Thüringer Forstämtern und im Internet auf der Homepage der AöR-ThüringenForst eingesehen werden.
22.2 Auf Wunsch des Auftragnehmers werden zusätzliche Exemplare gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.