Allgemeinverfügung der Landesforstanstalt zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern im Privat- und Körperschaftswald
ln o. g. Angelegenheit erlässt ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch das Thüringer Forstamt Schönbrunn folgende Allgemeinverfügung:
1. Diese Allgemeinverfügung ist an alle Waldbesitzer der nachfolgend aufgelisteten Waldflächen gerichtet. Stadt Eisfeld, Gemarkung Waffenrod, Flurstücke: 479; 48O; 481; 482; 483/2; 483/3; 484; 485/2; 485/3; 496
2. Die auf dem in Nr. 1 genannten Gebiet befindlichen Befallsherde des Buchdruckers (lpstypographus, Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer) sind zu beseitigen. Gleiches gilt für sonstiges bruttaugliches Material z.B. Kronenreste.
lnsbesondere durch
2.1 Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer
2.2 Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren
2.3 Begiftung
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der lnternetseite der Landesforstanstalt unter www.thueringenforst.de/aktuelles-medien/ bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt außerdem auf der lnternetseite der Stadt Eisfeld sowie als öffentlicher Aushang in Eisfeld.
4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet
Hinweise
1. Gemäß 5 4L Abs. 4 S. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Forstamt Schönbrunn aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem ist die zuständige Behörde gemäß 5 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Das eingeschlagene Holz wird branchenüblich veräußert, erzielte Holzerlöse dienen zur anteiligen Deckung der Kosten der Ersatzvornahme.
3. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
4. Gemäß 5 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.
5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner im Forstamt Frau Manuela Kupz (Tel.: 36874 38012) oder der zuständige Revierleiter Herr Kay Krebel (Tel.: 0172 3480354) zur Verfügung.
ThüringenForst-AöR
Forstamt Schönbrunn
Eisfelder Straße 23
98667 Schleusegrund / OT Schönbrunn
Telefon 036874 3800
Fax 036874 38018
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Montag – Donnerstag: 7.00 – 16.00 Uhr, Freitag: 7.00 – 14.30 Uhr (und nach Vereinbarung)