Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Nutzungsartenänderung
Bekanntmachung der ThüringenForst – AöR, Forstamt Marksuhl vom 26.08.2024
Der Antragsteller plant in der Gemarkung Etterwinden, Flur 8 auf den Flurstücken 927/6 und 928/1 eine Nutzungsartenänderung gemäß § 10 ThürWaldG auf einer Fläche von insg. 2,9274 ha.
Gemäß Nummer 17.2.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für geplante Rodungen ab 1,0 ha bis weniger als 5,0 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.
Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunterlagen vom 22.05.2024 durchgeführt.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben benannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 036925 26800 während der Dienstzeit beim Thüringer Forstamt Marksuhl, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen / OT Marksuhl eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen
- Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) in der Fassung vom 01. Januar 2015, zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 765)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. S. 706)
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 744)