Bekanntmachung FoA Schmalkalden

Bekanntmachung FoA Schmalkalden

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Allgemeinverfügung der Landesforstanstalt zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern im Privat- und Körperschaftswald

In o. g. Angelegenheit erlässt ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch das Thüringer Forstamt Heldburg folgende

Allgemeinverfügung

  1. Diese Allgemeinverfügung ist an alle Waldbesitzer der in der Anlage 1 aufgelisteten Waldflächen gerichtet.
  2. Der auf dem in Nr. 1 genannten Gebiet befindliche Befallsherd des  Ips typographus (Buchdrucker oder auch Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer) ist zu beseitigen. Gleiches gilt für sonstiges bruttaugliches Material z.B. Kronenreste.
    Insbesondere durch:
    1. Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer
    2. Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren
    3. Begiftung
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Breitungen und der Stadt Schmalkalden als bekanntgegeben und gilt bis einschließlich den 30. November 2024.
  4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweise

  1. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Forstamt Heldburg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
  2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem ist die zuständige Behörde gemäß § 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Das eingeschlagene Holz verbleibt dann im Eigentum des Waldbesitzers und wird branchenüblich gelagert.
  3. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
  4. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.
  5. Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt außerdem auf der Webseite der Landesforstanstalt unter www.thueringenforst.de/aktuelles-medien/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen/.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dominik Hessenmöller
Forstamtsleiter

Anlage 1

GemeindeGemarkungFlurFlurstückFläche in haBefallsmenge in fm (ca.)
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/520,940760
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/460,139530
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/452,525260
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/240,748910
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/251,139520
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/260,787120
Stadt SchmalkaldenWernshausen01276/270,897620
Stadt SchmalkaldenWernshausen014600,7626150
Stadt SchmalkaldenWernshausen014611,010850
Stadt SchmalkaldenWernshausen01273/142,500050
Stadt SchmalkaldenWernshausen01281/883,0151150
Stadt SchmalkaldenWernshausen01281/990,673110
Stadt SchmalkaldenWernshausen01281/1002,463750
Stadt SchmalkaldenWernshausen01281/82,781120
Stadt SchmalkaldenWernshausen014711,502610
Stadt SchmalkaldenWernshausen014702,009020
    23,8965730

 

 

Kontakt

Forstamt Schmalkalden

Dr. Dominik Hessenmöller