Allgemeinverfügung vom 04.09.2024, Forstamt Schmalkalden

Allgemeinverfügung vom 04.09.2024, Forstamt Schmalkalden

Allgemeinverfügung der Landesforstanstalt zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern im Privat- und Körperschaftswald

In o. g. Angelegenheit erlässt ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch das Thüringer Forstamt Schmalkalden folgende

Allgemeinverfügung

  1. Diese Allgemeinverfügung ist an alle Waldbesitzer der in der Anlage 1 aufgelisteten Waldflächen gerichtet.
  2. Der auf dem in Nr. 1 genannten Gebiet befindliche Befallsherd des  Ips typographus (Buchdrucker oder auch Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer) ist zu beseitigen. Gleiches gilt für sonstiges bruttaugliches Material z.B. Kronenreste.

Insbesondere durch:

    1. Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer
    2. Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren
    3. Begiftung

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Schmalkalden als bekanntgegeben und gilt bis einschließlich den 30. November 2024. Die Bekanntgabe erfolgt außerdem auf der Webseite der Landesforstanstalt unter https://www.thueringenforst.de/aktuelles-medien/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen/.

3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweise

  1. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Forstamt Schmalkalden aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
     
  2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem ist die zuständige Behörde gemäß § 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Das eingeschlagene Holz verbleibt dann im Eigentum des Waldbesitzers und wird branchenüblich gelagert.
     
  3. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
     
  4. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.
     
  5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter des Thüringer Forstamtes Schmalkalden zur Verfügung.

 

Anlage 1

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Fläche

in ha

Befallsmenge

in fm (ca.)

Forst-/Flurort:

Sieferts

Stadt Schmalkalden

Möckers

0

680/19

0,8653

40

 

 

 

 

0,8653

40

 

Dr. Dominik Hessenmöller
Forstamtsleiter

ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts,
Schmalkalden, den 04.09.2024

Az.: 4000/K-201/2024/0040_Möckers

Kontakt

Forstamt Schmalkalden

Andreas Mildner