Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet. § 6 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) erlaubt es, alle Wälder ungeachtet der Eigentumsform zur individuellen Erholung aufzusuchen. Dies gilt für Einzelpersonen ebenso wie für Personengruppen. Somit ist beispielsweise das Spazierengehen, das Laufen oder das Wandern im Wald ausdrücklich erlaubt.
Einschränkungen gelten nur z.B. für Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, Flächen, auf denen Holzeinschlag stattfindet und wenige weitere Fälle, die insbesondere in § 6 Abs. 7 ThürWaldG aufgeführt sind. Weitere Einschränkungen können unter anderem aus dem Naturschutzrecht herrühren.
Im Gegensatz zum Betreten ist das Reiten und Radfahren auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, beschränkt. Etwaige Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Waldbesitzers.
Um unsere Wälder als Ort der Erholung und zudem als Lebensraum für Menschen erlebbar zu machen, fallen folgende Aktivitäten von Einzelpersonen oder Personengruppen unter das freie Betretensrecht und sind zustimmungs- und genehmigungsfrei, zum Beispiel
- Waldausflüge von Kindergruppen, Schulklassen und Wandervereinen, sofern sie dem Zwecke der Erholung dienen oder wald- und umweltpädagogische Anliegen im Vordergrund stehen gleichzeitige gemeinschaftliche Erholung mehrerer Personen, ohne dass eine Organisation im unten genannten Sinne vorliegt (z.B. Lauftreffs, Waldläufe, Fußwanderung),
- Wanderungen von Vereinen.
Eine Zustimmung des jeweiligen Waldbesitzers benötigen sie hingegen bei Aktivitäten die über das allgemeine Betretensrecht hinausgehen.
- gewerbliche Waldführungen,
- kommerziell betriebene Radtouren,
- kommerzielle Bewerben von Radstrecken
Zustimmungs- sowie genehmigungspflichtig sind hingegen alle organisierten Sportveranstaltungen im Wald. Hierunter zählen zum Beispiel
- organisierte Radveranstaltungen im Wald
- organisierte Laufveranstaltungen im Wald
- organisierte Wanderritte/Reitveranstaltungen im Wald
- organisierte Wandertage
Wann gilt eine organisierte Sportveranstaltung als genehmigungspflichtig? Hierfür gibt es keine Legaldefinition, lediglich Kriterien, die jedoch nicht abschließend sind:
- wenn Startgelder, Teilnahmegebühren oder Zuschauerentgelte eingenommen werden,
- bei kommerziellen bzw. gewerblichen Zwecken,
- wenn die Veranstaltung öffentlich beworben wird (Plakate/Anzeigen/Internet),
- bei großen sportlichen Veranstaltungen (hohe Teilnehmerzahl, z.B. Mountainbike[1]Rennen),
- bei veranstaltungskonkreten Werbeleistungen (Sponsoring) oder wenn Fördergelder beantragt werden,
- wenn Einschränkungen anderer Waldbesucher zu erwarten sind oder die Waldbewirtschaftung beeinträchtigt wird (z.B. Sperrung von Waldwegen),
- bei einer Beeinträchtigung des Lebensraums Wald (Wildtiere, Pflanzen, Biotope usw.).
Was muss ich tun, wenn ich eine genehmigungspflichtige Veranstaltung durchführen möchte?
Mit dem beigefügten Antragsformular beantragen Sie Ihre geplante, genehmigungspflichtige Veranstaltung. Stellen Sie den Genehmigungsantrag bitte so frühzeitig, dass wir Ihren Antrag bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung prüfen und die Genehmigung erteilen können.
Daher bitten wir Sie, ihren Antrag spätestens 6 Wochen vor dem Termin oder der Veröffentlichung der geplanten Veranstaltung vollständig vorzulegen. Unter Umständen müssen naturschutzfachliche Belange geprüft und ggf. Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt werden.
Folgende Angabe zu der geplanten Veranstaltung benötigen wir:
- Art, Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung (Karte mit markierter Strecke, Angaben zum Streckenverlauf)
- Angaben zu Teilnehmerzahl, Startgeld, Teilnahmegebühr
- Angaben über vorgesehene Markierungen, Streckensperrungen, Streckenposten, Versorgungsstände etc.
- Angaben zu Fahrzeugen, die im Wald eingesetzt werden
Zustimmung des Waldbesitzers vorher einholen!
Um eine organisierte Veranstaltung im Wald durchführen zu können, muss die Zustimmung der jeweiligen Waldbesitzer vorliegen. Der Wald in Thüringen setzt sich aus Staats-, Kommunal- sowie Privatwald zusammen. Da im Privatwald meist mehrere Grundstückseigentümer betroffen sind, ist es erfahrungsgemäß am einfachsten, Ihre Veranstaltung im Staats- bzw. Kommunalwald durchzuführen. Waldbesitzer können für die Gestattung dieser Nutzung ein Entgelt verlangen.
Die Zustimmung der Waldbesitzer müssen Sie selbst einholen und diese bei der Antragstellung einreichen. Über www.thueringenforst.de gelangen Sie auf die 24 Thüringer Forstamtsseiten, die Ihnen einen Überblick über die Waldbesitzarten im Forstamtsbereich sowie die Ansprechpartner für den Staats- und Kommunalwald geben. Über die Kontaktdaten der Privatwaldbesitzer können Sie sich bei den Grundbuchämtern oder der zuständigen Gemeinde informieren.
Was kostet mich die Genehmigung?
Für die Bearbeitung Ihres Antrages und die Erteilung der Genehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach § 21 Abs. 1 ThürVwKostG i. V. m. Ziffer 4.3.1.1 der Anlage zu § 1 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) in Höhe von 85,00 € bis 1.000 € an.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte übersenden Sie dem Forstamt den vollständig ausgefüllten Antrag, nebst Karten und Zustimmung des Waldbesitzers. Somit kann eine schnelle Bearbeitung des Antrages gewährleistet werden. Bei Fragen steht Ihnen Ihr örtlich zuständiges Forstamt gern zur Verfügung.
Antrag auf forstrechliche Genehmigung (PDF) zum digitalen Ausfüllen und ausdrucken
Stand: 19. Oktober 2020