Anpassung der Förderbedingungen der "Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen" in den Maßnahmen A und C.
Mit dem GAK-Rahmenplan 2024 werden Fördermaßnahmen auch aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert.
Dies betrifft die Nummer A 2.2 Waldumbau durch Voranbau bzw. Wiederaufforstung sowie Naturverjüngungen. Die Zuweisung der KTF-Mittel ist mit neuen inhaltlichen Vorgaben verbunden. Die Anpassungen werden im Rahmen der Überarbeitung der Förderrichtlinie vollzogen. Für die Maßnahme D Erstaufforstung kommen diese Änderungen mit dem aktuell anstehenden PLANAK-Beschluss ebenfalls zum Tragen.
Bis zu Inkraftsetzung der Förderrichtlinie müssen die neuen Fördervoraussetzungen auf dem Erlassweg umgesetzt werden.
1. Maßnahme A, Nummer A 2.2
1.1 Bei Vorhaben nach Nummer A 2.2 ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen der Länder auch für zukünftige Klimabedingungen geeignet sind.
Standortheimisch ist eine Baumart, wenn sich ihr Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand (NWFVA, 2016). Diese Definition erlaubt eine praxisorientierte Einordnung der heimischen Baumarten als standortheimische Baumarten. Als nicht standortheimisch sind insofern die fremdländischen Baumarten anzusehen.
Das bedeutet, dass die in der Anlage 6 „Standortgerechte Baumarten- und Bestandeszieltypenwahl für die Wälder des Freistaates Thüringen auf der Grundlage der forstlichen Standortkartierung unter Beachtung des Klimawandels“ der Fachanweisung Waldbau der Landesforstanstalt angesprochenen fremdländischen Baumarten Roteiche, Schwarznuss, Esskastanie, Douglasie, Küstentanne, Schwarzkiefer, Hemlockstanne als Hauptbaumarten (50 - 80%) auch in Mischung untereinander ungeachtet der waldbaulichen Einstufung ihrer Standortsgerechtigkeit nicht förderfähig sind.
1.2 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 40 Prozent Laubbaumanteil sind nicht förderfähig. (Der bisher in Mischkulturen vorgegeben Mindestanteil Laubholz betrug 30%.)
1.3 Bei Verjüngungen von mehr als einem Hektar Flächengröße darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 Prozent betragen.
(Mit dieser Vorgabe soll die Begründung von Reinbeständen vermieden werden. Im Rahmen der Anlage 6 „Standortgerechte Baumarten- und Bestandeszieltypenwahl für die Wälder des Freistaates Thüringen auf der Grundlage der forstlichen Standortkartierung unter Beachtung des Klimawandels“ werden bereits seit Jahren keine Reinbestandstypen mehr empfohlen).
1.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt: o bis zu 75 % der nachgewiesenen Ausgaben, o bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten. Die Gewährung des „Basis-Zuschusses“ in Höhe von 75 % erfolgt damit unabhängig davon, ob es sich bei der begründeten Kultur um einen Mischbestand oder einen Laubholzbestand handelt. Die Festbeträge werden im Zuge der Neufassung der Förderrichtlinie angepasst.
2. Maßnahme D, Erstaufforstung
2.1 Die Nummern 1.1 bis 1.2 dieses Schreibens gelten analog.
2.2 Bei Nachbesserungen auf über 3 ha zusammenhängender Fläche, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindungstehen, haben die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern.
3. Umsetzung der Änderungen
Die Änderungen finden für neue Anträge Anwendung. Die Landesforstanstalt wird gebeten, die Antragsformulare und das IT-System entsprechend anzupassen.